Raumbeobachtung
Entsprechend § 16 Abs. 3 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt erfassen und bewerten die Landesentwicklungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen.
Die Raumbeobachtung umfasst auch die Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Umsetzung des Raumordnungsplans.
Raumbedeutsam sind gem. § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz alle Planungen einschließlich Raumordnungsplänen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktionen eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich der hierfür vorgesehener öffentlichen Finanzmittel.
Nach § 16 Abs. 4 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt sind raumbedeutsame Tatbestände und Entwicklungen als Inhalt der Raumbeobachtung:
1. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Raumstruktur: Kulturlandschaften, Planungsregionen, Ordnungsräume, Verdichtungsräume, der die Verdichtungsräume umgebende Raum, ländliche Räume, Entwicklungsachsen, Metropolregionen;
2. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungsstruktur: Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge, Bildung und Kultur, Kinder und Jugendliche, Gesundheit, Pflege, Betreuung und Sport, Dienstleistungen, großflächiger Einzelhandel;
3. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Standortpotenziale und der technischen Infrastruktur: Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Verkehr, Logistik, Schienenverkehr,
Straßenverkehr, Wasserstraßen und Binnenhäfen, Luftverkehr, öffentlicher Personennahverkehr,
Rad- und Fußgängerverkehr, Energie;
4. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur: Schutz des Freiraums, Natur und Landschaft, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Klimaschutz, Klimawandel, Bodenschutz und Flächenmanagement, Freiraumnutzung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Rohstoffsicherung,
Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Tourismus und Erholung, Kultur und Denkmalpflege,
militärische Nutzung